§1
Name Rechtsform und Sitz der Stiftung
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(1) |
Die Stiftung führt den Namen "Dr.-Hugo-Rhein-Stiftung für Studenten-Unterkünfte
in Karlsruhe". Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des
Bürgerlichen Rechts mit Sitz in Karlsruhe. |
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§2
Stiftungszweck
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(1) |
Zweck der Stiftung ist es, das studentische Wohnen zu fördern.
Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch Schaffung,
Unterstützung bei Errichtung oder Verbesserung zusätzlicher
Wohnmöglichkeiten für Studierende der Karlsruher Hochschulen. |
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§3
Gemeinnützigkeit |
(1) |
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. |
(2) |
Eigenwirtschaftliche Zwecke werden nicht verfolgt. Die Mittel
werden nur für ihren satzungsgemäßen Zweck verwendet.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden. |
(3) |
Die Verwaltung der Stiftung hat den Grundsätzen einer
sparsamen Wirtschaftsführung zu entsprechen. |
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§4
Stiftungsvermögen |
(1) |
Die Höhe des Anfangsvermögens der Stiftung ergibt
sich aus dem Stiftungsgeschäft. Im Interesse des langfristigen
Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in seinem
Wert ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen
sind zulässig. Ein ~ Rückgriff auf die Substanz des
Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmungder
Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders
nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung gewährleistet
ist. |
(2) |
Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen der
Stifter oder Dritter (Geldoder Sachwerte) und durch die
Zuschreibung unverbrauchter Erträgnisse erhöht werden.
Zustiftungen im Sinne dieser Satzung sind Zuwendungen, die die
Zuwendungsgeber ausdrücklich als solche bestimmen. Dies
gilt auch für Vermächtnisse und testamentarische Verfügungen. |
(3) |
Zuwendungen und Zustiftungen ab einem Wert von EUR 100.000,--
können mit der Auflage verbunden werden, dass sie für
eine im Rahmen des Stiftungszwecks vorgesehene Einzelmassnahme
zu verwenden sind und dass bei der geförderten Massnahme
in angemessener Weise auf den Namen des Zuwenders/Zustifters
hingewiesen wird |
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§5
Mittelverwendung |
(1) |
Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen
des Stiftungsvermögens und aus etwaigen Zuwendungen, soweit
diese nicht zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt
sind.
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(2) |
Aus unverbrauchten Erträgen können angemessene Rücklagen
unter Beachtung der steuerlichen, für die Gemeinnützigkeit
unschädlichen, Vorschriften gebildet werden. |
(3) |
Ein Rechtsanspruch Dritter auf Zuwendungen von Stiftungsmitteln
besteht nicht. |
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§6
Stiftungsorgane |
(1) |
Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat. |
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§7
Vorstand
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(1) |
Der Vorstand besteht aus drei natürlichen Personen. Seine
Mitglieder werden vom Stiftungsrat für einen Zeitraum von
drei Jahren bestellt. Der erste Vorstand wird von den Stiftern
bestellt. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des
Vorstand die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. |
(2) |
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden
und einen stellvertretenden Vorsitzenden. |
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§8
Rechte und Pflichten des Vorstands |
(1) |
Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt
durch mindestens zwei seiner Mitglieder. |
(2) |
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Stiftung.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben
a)
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Ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens
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b)
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Rechnungslegung über Bestand und Veränderungen
des Stiftungsvermögens,
sowie über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung, |
c)
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Vorlage einer Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht
und eines
Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks an den Stiftungsrat
innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jeden Kalenderjahres |
d)
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Änderungsanzeigen über Veränderungen in
den Organen an die
Aufsichtsbehörden. |
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(3) |
Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben dritte
Personen heranziehen.
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(4) |
Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich für die
Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile
aus den Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch
auf Ersatz der entstandenen und nachgewiesenen Auslagen. |
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§9
Stiftungsrat
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(1) |
Der Stiftungsrat besteht aus mindestens vier höchstens
neun natürlichen Personen aus dem Kreis der Stifter/Zustifter.
Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden
und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Stiftungsrat soll
mindestens einmal im Jahr zusammentreten.
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§10
Rechte und Pflichten des Stiftungsrats
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(1) |
Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung
des Stifterwillens. Im Einzelnen hat er folgende Aufgaben:
a) |
Wahl und Abberufung des Vorstands, ausgenommen dessen erste
Bestellung |
b) |
Beratung des Vorstands bei der Erfüllung des Stiftungszwecks, |
c) |
Prüfung des jährlichen Tätigkeitsberichts
und der Rechnungslegung des Vorstands |
d) |
Entlastung des Vorstands, |
e) |
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und
die Auflösung oder Zusammenlegung mit einer anderen
Stiftung bedürfen der Mitwirkung des Stiftungsrats. |
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(2) |
Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig.
Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer entstandenen und nachgewiesenen
Auslagen. |
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§11
Beschlussregelung
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(1) |
Die Stiftungsorgane sind beschlussfähig wenn wenigstens
die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
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(2) |
Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden
Vorsitzenden.
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(3) |
Zweckändernde Beschlüsse oder der Beschluss über
eine Zusammenlegung oder die Auflösung der Stiftung bedürfen
der Einstimmigkeit. |
(4) |
Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren
gefasst werden, sofern alle Mitglieder des jeweiligen Stiftungsorgans
damit einverstanden sind. |
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§12
Satzungsänderungen, Auflösung und Zusammenlegung |
(1) |
Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich
oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderungen
der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so können Vorstand
und Stiftungsrat in gemeinsamer Sitzung der Stiftung einen neuen
Zweck geben. |
(2) |
Unter den in Absatz (1) genannten Voraussetzungen können
Vorstand und Stiftungsrat' auch die Auflösung oder die
Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung beschließen.
(3) Die Beschlüsse nach Absatz (1) und (2) bedürfen
der Einstimmigkeit. |
(4) |
Im Falle der Auflösung der Stiftung fällt das verbleibende
Vermögen an die Universität Karlsruhe (TH) und die
Fachhochschule Karlsruhe - Hochschule für Technik, geschlüsselt
nach den zu diesem Zeitpunkt immatrikulierten Studenten, die
es in einer dem Stiftungszweck oder diesem so nahe wie möglich
kommenden Zweck zu verwenden haben. Die Zustimmung des Finanzamtes
hierzu ist erforderlich.
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